400-050-3910


(1) Unternehmen, die im Rahmen des Schadstoffeinleitungsgenehmigungssystems der Schlüsselverwaltung unterliegen, müssen rechtmäßig automatische Geräte zur Überwachung der Schadstoffeinleitung installieren, betreiben und warten, die mit den Überwachungssystemen der zuständigen Umwelt- und Umweltbehörden vernetzt sein müssen.
(2) Die Lage der Einleitungsstellen muss mit den Angaben in der Bauabnahme und Registrierung der automatischen Schadstoffquellenüberwachungsanlagen übereinstimmen.
(3) Grafische Umweltschutzbeschilderungen an Auslassöffnungen müssen den Bestimmungen von GB 15562.1 entsprechen.
(1) Für CEMS-Außenanlagen ist ein eigenständiges Gebäude vorzusehen, wobei der Abstand zwischen Stationsgebäude und Probenahmestelle grundsätzlich nicht mehr als 70 Meter beträgt.
(2) Die nutzbare Grundfläche des Überwachungsstationsgebäudes muss mindestens 12 m² betragen, bei einer Länge von ≥ 4 m und einer Breite von ≥ 3 m. Bei der Installation von mehr als vier Geräten sind für jedes weitere Gerät zusätzlich 3 m² vorzusehen. Die lichte Höhe des Bahnhofsgebäudes muss ≥2,8 m betragen, wobei die Höhe des Innenbodens ≥0 m betragen muss.
(3) Das Bahnhofsgebäude muss mit Klimaanlagen und Heizsystemen ausgestattet sein, um eine Umgebungstemperatur von 15–30 °C und eine relative Luftfeuchtigkeit von ≤60 % aufrechtzuerhalten. Die Klimaanlage muss über einen automatischen Neustart bei Wiederherstellung der Stromversorgung verfügen und über Abluftventilatoren oder Lüftungseinrichtungen verfügen.
(4) Die elektrische Verteilung innerhalb des Stationsgebäudes muss den tatsächlichen Leistungsanforderungen der Instrumente genügen.
(5) Es sind zertifizierte Standardgase mehrerer Konzentrationen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer bereitzustellen.
(6) Das Bahnhofsgebäude muss über Abdichtungs-, Feuchtigkeitsschutz-, Wärmedämmungs- und Wärmespeichermaßnahmen verfügen; Explosionsschutz ist an bestimmten Orten erforderlich.
(7) Die für die CEMS-Datenübertragung erforderlichen Kommunikationsbedingungen sind sicherzustellen.
Referenz: Technische Spezifikation für die kontinuierliche Emissionsüberwachung von Rauchgas (SO₂, NOₓ, Partikel) aus festen Schadstoffquellen
(1) Probenahmeorte
a) Sie müssen an repräsentativen Stellen angebracht sein, an denen Schadstoffe gleichmäßig verteilt sind, stromabwärts von Kontrollgeräten und stromaufwärts von manuellen Überwachungsabschnitten;
b) Muss an vertikalen Rohrabschnitten und in Bereichen mit Unterdruck im Schornstein gewählt werden;
c) Schornsteinbögen und Stellen mit abrupten Querschnittsänderungen sind zu vermeiden;
d) Wenn mehrere Schornsteine in einem Hauptabzugskanal zusammenlaufen, müssen Probenahmestellen am Hauptabzugskanal angebracht werden.
(2) Probenahmeplattformen
a) Plattformen müssen leicht zugänglich sein. Bei Höhen ≥2m sind Schrägleitern/Z-Leitern/Wendeltreppen vorzusehen (Stehleitern verboten). Bei Höhen ≥20m sind Hebebühnen zu installieren. Leitern müssen ≥ 0,9 m breit sein, eine Neigung ≤ 51° haben und eine Trittbreite ≥ 0,1 m haben; Plattformen müssen mindestens 2 m lang und breit sein oder 1 m über die Probenahmesonde hinausragen, mit Leitplanken von mindestens 1,5 m Höhe und einer Tragfähigkeit von mindestens 300 kg/m² ausgestattet sein.
b) Plattformen müssen eine saubere, trockene, öl- und staubfreie Rückblasluftquelle mit einem Druck von 0,6–0,8 MPa bieten;
c) Es muss eine Sicherheitsstromversorgung mit einer Spannung von 198–242 V installiert werden.
(3) Probenahmeanschlüsse
a) Manuelle Probenahmestellen müssen stromabwärts des CEMS-Überwachungsabschnitts reserviert werden;
b) Bei Überdruck oder giftigen Dämpfen sind abgedichtete Probenahmeöffnungen mit Absperrschiebern zu verwenden;
c) Die Probenahmeöffnungen der Ausrüstung müssen 0,5–1,3 m von der Plattform entfernt sein, während die manuellen Probenahmeöffnungen 1,2–1,3 m entfernt sein müssen. Wenn mehrere Ebenen erforderlich sind, sind mehrstufige Probenahmeplattformen bereitzustellen.
Referenz: Technische Spezifikation für den Bau von automatischen Überwachungssystemen (Überwachungssystemen) für feste Verschmutzungsquellen vor Ort
(1) Betriebsstatus
a) Alle Komponenten müssen in einwandfreiem Zustand bleiben und normal funktionieren;
b) Es müssen spezielle Sammeleinrichtungen für Abfallflüssigkeiten aus Analysegeräten (als gefährlicher Abfall eingestuft) bereitgestellt werden.
(2) Datenübertragung und -speicherung
a) Die Datenübertragung muss ordnungsgemäß funktionieren;
b) Daten von Analysegeräten, Datenerfassungseinheiten und dem Überwachungszentrum müssen konsistent sein;
c) Historische Daten müssen vollständig für mindestens ein Jahr aufbewahrt werden.
(3) Betrieb, Wartung und Kalibrierung
Die Einhaltung von HJ75-2017 muss gewährleistet sein:
a) Routineinspektionen finden in Abständen von höchstens sieben Tagen statt;
b) Die Aufzeichnungen umfassen Abschaltungen, Fehlerbehebung, Austausch von Verbrauchsmaterialien und Kalibrierungsaktivitäten.
(4) Datenkorrelation
Trends bei der Produktionsauslastung, dem Betriebsstatus der Behandlungsanlage und den automatisierten Überwachungsdaten müssen logisch konsistent sein.
(5) Betriebsparameter
Muss sich an den Angaben orientieren, die bei der Abnahmeprüfung, der Einreichung und der letzten Gültigkeitsprüfung festgelegt wurden.
(1) Betriebseinheit
a) Muss die Verwaltungsmaßnahmen für die Qualifizierungslizenzierung für den Betrieb von Anlagen zur Kontrolle der Umweltverschmutzung einhalten;
b) Muss über betriebliche Qualifikationen für Einrichtungen zur automatischen Überwachung von Verschmutzungsquellen verfügen;
c) Muss den Betrieb und die Wartung innerhalb des gültigen Qualifikationszeitraums wie vorgeschrieben durchführen.
(2) Personalqualifikationen
Das Betriebs-, Wartungs- und Laborpersonal muss eine Schulung absolvieren, Beurteilungen bestehen und über gültige Zertifikate verfügen.
(3) Ausrüstungsqualifikationen
Automatische Überwachungseinrichtungen müssen über eine gültige Qualifikationsdokumentation verfügen:
a) Ein gültiger Eignungstestbericht, ausgestellt vom Qualitätsüberwachungs- und Inspektionszentrum für Umweltüberwachungsinstrumente des Ministeriums für Umweltschutz;
b) ein Zertifizierungszertifikat für Umweltschutzprodukte;
c) Name und Modell des Geräts müssen mit dem Zertifikat übereinstimmen.
(1) Datenanomalien
a) Längeres Fehlen von Daten ohne triftigen Grund;
b) Daten schwanken ständig um die Nachweisgrenze;
c) Langfristige geringfügige Schwankungen um einen festen Wert;
d) Variationsbereich konstant innerhalb von 2 % der Messspanne;
e) Abweichung von der Aufsichtsüberwachung, die den in HJ75 festgelegten zulässigen Bereich überschreitet;
f) Inkonsistenzen zwischen Analysegerät, Datenerfassungsinstrument und Daten des Überwachungszentrums;
g) Abweichung zwischen Analysegerät und Datenerfassungsgerät mehr als 1 %;
h) Abweichung zwischen Datenerfassungsgerät und Überwachungszentrum größer als 1 %;
i) Datentrends, die unlogisch mit den Produktionsbedingungen oder dem Betrieb der Aufbereitungsanlage vereinbar sind;
j) Andere unlogische Datenvariationen.
(2) Anomalien bei der Parameterkonfiguration
a) Zu große Messbereichseinstellungen;
b) Versäumnis, Parameter anzupassen oder Änderungen aufzuzeichnen, wenn sich die Überwachungsbedingungen ändern;
c) Datenkonvertierungsformeln, die nicht den nationalen Standards entsprechen;
d) Nicht aufgezeichnete Änderungen an Kalibrierungskurven.
(3) Anomalien des Anlagenstatus
a) Unbefugtes Abschalten oder Leerlauf;
b) Nicht aufgezeichnete Änderungen der Betriebsumgebung;
c) Nicht aufgezeichnete Hardware- oder Softwareänderungen.
(1) Art, Modell, Standort und Menge der automatischen Überwachungseinrichtungen und Zusatzgeräte müssen mit den Abnahmeprotokollen, den Archivierungsunterlagen und der letzten Gültigkeitsprüfung übereinstimmen;
(2) Die Standorte der Probenahmestellen müssen mit den Annahmeprotokollen, der Archivierungsdokumentation und der letzten Gültigkeitsprüfung übereinstimmen.
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